Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen Grafikdesign (AGG)
1. Urheberrecht und Nutzungsrechte
1.1.Entwürfe und Reinzeichnungen des Designers dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Designers nicht verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung der Entwürfe ist unzulässig.
1.2. Bei Verstoß gegen Punkt 1.1. hat der Auftraggeber dem Designer eine Vertragsstrafe in doppelter Höhe der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Wurde keine Vergütung vereinbart, gilt die laut dem AGD Vergütungstarifvertrag Design (AGD/SDSt) übliche Vergütung als Berechnungsgrundlage der Vertragsstrafe.
1.3. Der Designer überträgt dem Auftraggeber die erforderlichen Nutzungsrechte für den jeweiligen Verwendungszweck. Soweit nichts anderes vereinbart, wird das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. In jedem Fall bleibt der Designer, auch bei Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte, berechtigt, seine Entwürfe und Reproduktionen im Rahmen der Eigenwerbung in allen Medien zu verwenden. Ein Auskunftsanspruch über den Umfang der Nutzung steht dem Designer zu.
1.4. Die Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Genehmigung des Designers. Die Nutzungsrechte werden dem Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung eingeräumt.
1.5. Bei einer Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung oder öffentlichen Wiedergabe der Entwürfe oder Reinzeichnungen ist der Designer als Urheber zu nennen. Bei Verletzungen des Rechtes auf Namensnennung durch den Auftraggeber, hat dieser eine Vertragsstrafe in Höhe der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht des Designers, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.
1.6. Alle vom Designer erstellten Werke (Entwürfe und Reinzeichnungen) sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschützt. Die Regelungen des Urheberrechts gelten auch dann als vereinbart, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
1.7. Die wiederholte Verwendungen, Neuauflage oder Mehrfachnutzung der Werke (Entwürfe und Reinzeichnungen) des Designers bedarf der schriftlichen Einwilligung des Designers und ist honorarpflichtig.
1.8. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen begründen, sofern nicht ausdrücklich vereinbart, kein Miturheberrecht.
2. Vergütung
2.1. Die Berechnung der Vergütung richtet sich, soweit nicht anderes vereinbart, nach dem AGD Vergütungstarifvertrag Design (AGD/SDSt). Die Vergütung ist, unverzüglich nach Erbringung der vereinbarten Leistung, ohne Abzug zu zahlen.
2.2. Wird die vereinbarte Leistung in Teilen abgenommen ist eine entsprechende Teilvergütung bei Ablieferung des Teils fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, kann der Designer Abschlagszahlungen entsprechend der erbrachten Leistung verlangen.
2.3. Werden Werke (Entwürfe oder Reinzeichnungen) erneut oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, ist der Auftraggeber verpflichtet, eine Vergütung für die zusätzliche Nutzung zu zahlen.
2.4. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen haben, sofern nicht ausdrücklich vereinbart, keinen Einfluss auf die Vergütung.
2.5. Die erbrachte Arbeitsleistung des Designers ist auch bei subjektivem Nichtgefallen entsprechend der vertraglich festgelegten Kosten zu zahlen. Entspricht die Gestaltung nicht dem Geschmack des Auftraggebers ist dieser nicht verpflichtet die Nutzungsrechte an der Gestaltung zu erwerben.
2.6. Kostenvoranschläge des Designers sind unverbindlich. Kostenerhöhungen braucht der Designer nur anzuzeigen, wenn eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 Prozent zu erwarten ist.
3. Fremdleistungen und Nebenkosten
3.1. Der Designer ist, nach Absprache mit dem Auftraggeber berechtigt, zur Auftragserfüllung notwendige Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Dem Designer ist hierfür eine schriftliche Vollmacht zu erteilen.
3.2. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Designers abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Designer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Das gilt insbesondere für die Verpflichtung zur Zahlung des Preises für die Fremdleistung.
3.3. Alle im Zusammenhang mit der Erbringung der vereinbarten Leistung entstehende Nebenkosten (z.B. Andrucke, Modelle, Zwischenproduktionen, Layoutsatz) werden vom Auftraggeber erstattet.
3.4. Für Reisen, die zur Erbringung der vereinbarten Leistung erforderlich sind, werden dem Auftraggeber Reisekosten und Spesen in Rechnung gestellt. Die Reisen werden zuvor mit dem Auftraggeber abgesprochen.
4. Eigentum und Rückgabepflicht
4.1. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt. Eigentumsrechte werden dabei in keinem Fall übertragen. Originale sind dem Designer spätestens drei Monate nach Lieferung unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
4.2. Bei Beschädigung oder Verlust der Entwürfe oder Reinzeichnungen hat der Auftraggeber, die zur Wiederherstellung notwendigen, Kosten unverzüglich zu erstatten. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
5. Herausgabe von Daten
5.1. Der Designer ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Datenträger, Dateien und Daten ist dies schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
5.2. Stellt der Designer dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung, dürfen diese nur mit Einwilligung des Designers verändert werden.
5.3. Gefahren und Kosten des Transports (online und offline) von Datenträgern, Dateien und Daten trägt der Auftraggeber.
5.4. Der Designer haftet, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, nicht für Mängel an Datenträgern, Dateien und Daten. Bei Fehlern an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers entstanden sind, ist die Haftung des Designers ausgeschlossen.
6. Korrekturen, Produktionsüberwachung und Belegmuster
6.1. Der Auftraggeber legt dem Designer vor Ausführung der Vervielfältigung Korrekturmuster vor.
6.2. Führt der Designer die Produktionsüberwachung durch, schließen Auftraggeber und Designer zuvor eine schriftliche Vereinbarung darüber ab. Führt der Designer die Produktionsüberwachung durch, entscheidet er nach eigenem Ermessen und gibt entsprechende Anweisungen.
6.3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber dem Designer unaufgefordert fünf einwandfreie Muster unentgeltlich.
7. Haftung
7.1. Der Designer haftet nur für Schäden, die er selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt. Das gilt auch für Schäden, die aus positiven Vertragsverletzungen oder unerlaubten Handlungen resultieren.
7.2. Die Zusendung und Rücksendung von Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
7.3. Mit der Abnahme des Werkes übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.
7.4. Der Designer haftet nicht für die urheber-, geschmacksmuster- oder markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der Entwürfe und sonstigen Designarbeiten, die er dem Auftraggeber zur Nutzung überlässt. Geschmacksmuster-, Patent- oder Markenrecherchen hat der Auftraggeber selbst und auf eigene Rechnung durchzuführen.
8.5. Rügen und Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich geltend zu machen. Danach gilt das Werk als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.
7.6. Der Designer haftet nicht für Fremdleistungen und Arbeitsergebnisse Dritter, die auf Veranlassung des Auftraggebers und/oder Verwerters, beauftragt werden.
7.7. Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber und/oder Verwerter. Delegiert der Auftraggeber und/oder Verwerter im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an den Designer, ist der Designer von der Haftung freigestellt.
8. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
8.1. Im Rahmen des Auftrages besteht für den Designer Gestaltungsfreiheit. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, hat er die Mehrkosten zu tragen.
8.2. Die Änderung von Entwürfen, Reinzeichnungen oder Werkzeichnungen, die Erstellung und Vorlage weiterer Entwürfe, sowie andere Zusatzleistungen (Manuskriptstudium, Produktionsüberwachung u.a.) werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.
8.3. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Designer übergebenen Vorlagen, Daten und Dateien berechtigt ist und diese frei von Rechten Dritter sind. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt oder die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, stellt der Auftraggeber den Designer im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
9. Schlussbestimmungen
9.1. Hat der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Sitz des Designers als Gerichtsstand vereinbart.
9.2. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einer der vorstehenden Geschäftsbedingungen, berührt die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen nicht.
9.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Fotografen-Handwerks
I. Allgemeines
1. Die Produktion von Bildern und anderen Werken und die Erteilung von Nutzungsrechten hierüber erfolgt ausschließlich aufgrund nachstehender Geschäftsbedingungen (AGB). Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge über die Produktion und Erteilung von Nutzungsrechten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, welche von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt. Solche abweichenden Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Fotograf nicht ausdrücklich widerspricht.
3. Werke sind vom Fotografen hergestellten Lichtbilder und andere grafische Werke, bewegt und unbewegt, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen.
II. Urheberrecht und Nutzungsrechte
1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.
2. Die vom Fotografen hergestellten Werke sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.
3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung. Nutzungsrechte werden nur an den Werken übertragen, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt, nicht an Werken die nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen werden.
4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen
5. Der Besteller eines Bildes i.S. von § 60 UrhG hat kein Recht das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen.
6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf verlangen als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
7. a) Die Bearbeitung von Werken des Fotografen (zB Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische oder analoge Manipulation) und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital;
b) die Verbreitung von Werken des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder anderen Datenträgern;
c) die öffentliche Wiedergabe auf Bildschirmen oder Projektoren;
sind nicht gestattet, wenn dies nicht ausdrücklich zwischen Fotograf und Auftraggeber vereinbart wurde.
8. Der Fotograf ist nicht verpflichtet Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
9. Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, die Werke im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. Eine öffentliche Wiedergabe wird bei Werken, die erkennbare Personen zeigen, nur mit deren Einverständnis erfolgen.
III. Vergütung, Eigentumsvorbehalt, Aufbewahrung
1. Kostenvoranschläge des Fotografen sind unverbindlich. An von ihm erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Grafiken, Plänen und anderen Unterlagen behält sich der Fotograf sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind diese unverzüglich an den Fotografen zurück zu geben.
2. Für die Herstellung der Werke wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale vereinbart; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten, Datenhandlingskosten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen. Wünscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten. Es gilt die aktuelle Preistafel des Fotografen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
3. Bis zur vollständigen Bezahlung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen bleiben die gelieferten Werke und Datenträger Eigentum des Fotografen.
4. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.
5. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, analoge Negative oder digitale Daten der angefertigten Werke zu speichern, nachdem diese vom Auftraggeber abgenommen und diesem in vertragsgemäßer Weise zur Verfügung gestellt worden sind. Wenn eine Speicherung oder Aufbewahrung bei dem Fotografen erfolgen soll, ist dies ausdrücklich gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
IV. Haftung
1. Die Haftung des Fotografen und seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers bzw. zu fotografierender Personen, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. Von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist sowie dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haftet der Fotograf für jeden Grad des Verschuldens. Die Haftung im Fall des Lieferverzugs ist jedoch für jede vollendete Woche des Verzugs im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung auf 0,5 % der vereinbarten Vergütung für die zu liefernden Werke, maximal auf 5 % der vereinbarten Vergütung begrenzt. Die Haftung im Fall der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten wird auf den regelmäßig vorhersehbaren Schaden begrenzt.
2. Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit von Lichtbildern nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.
3. Die Zusendung und Rücksendung von Werken, Vorlagen und sonstigen Datenträgern erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Versendung erfolgt.
V. Nebenpflichten
1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen und Werken das Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Der Auftraggeber stellt den Fotografen frei von Ersatzansprüchen Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens zwei Werktage nach Anzeige der Beendigung der Aufnahmen ab, ist der Fotograf berechtigt, Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers aus- bzw. einzulagern. 14 Tage nach der Aufforderung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Beschädigung auf den Auftraggeber über.
VI. Leistungsstörung, Ausfallhonorar, Schadensersatz
1. Zeitpläne und Liefertermine sind nur bindend, wenn sie von dem Fotografen ausdrücklich als bindend bestätigt worden sind.
2. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass dem Fotografen kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Hat der Auftraggeber die Verzögerung zu vertreten, so kann der Fotograf auch weitergehenden Schadensersatz geltend machen.
3. a) Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung durch den Auftraggeber die Benennung des Bildautors, so hat der Auftraggeber einen Schadensersatz in Höhe des vereinbarten Entgelts zu zahlen, ist keines vereinbart, in Höhe des üblichen Nutzungshonorars, mindestens jedoch 200 € pro Bild und Einzelfall.
b) Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung, Umgestaltung oder Weitergabe eines Werkes durch den Auftraggeber hat dieser einen Schadensersatz in Höhe des Doppelten des für diese Nutzung vereinbarten Entgelts zu zahlen, ist keines vereinbart, dass Doppelte des üblichen Nutzungshonorars, mindestens jedoch 200,00 € pro Werk und Einzelfall.
c) Kündigt der Auftraggeber den Auftrag vor Beginn der Ausführung, ohne das den Fotografen hierfür ein Verschulden trifft, so hat er dem Fotografen 10 % der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu zahlen.
d) Dem Fotografen bleibt zu a) – c) die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vorbehalten. Dem Auftraggeber bleibt zu a) – c) der Nachweis eines geringeren tatsächlichen Schadens vorbehalten.
VII. Datenschutz
Die dem Fotografen mitgeteilten Daten des Auftraggebers werden elektronisch gespeichert, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Geschäftsverbindung notwendig ist. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.
VIII. Schlussbestimmungen
Sind beide Vertragsparteien Kaufleute oder der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.
IX. Sonstiges
Der Fotograf weist darauf hin, dass der Auftraggeber möglicherweise für die gezahlte Vergütung Beiträge zur Künstlersozialversicherung abführen muss. Hierüber wird sich der Auftraggeber selbst kundig machen.